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   BAG, 22.08.1967 - 1 AZR 100/66   

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BAG, 22.08.1967 - 1 AZR 100/66 (https://dejure.org/1967,1799)
BAG, Entscheidung vom 22.08.1967 - 1 AZR 100/66 (https://dejure.org/1967,1799)
BAG, Entscheidung vom 22. August 1967 - 1 AZR 100/66 (https://dejure.org/1967,1799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitszeitverlegung - Lohnausgleich - Krankengeldzuschuß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 41
  • MDR 1968, 84
  • DB 1967, 1990
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.10.1963 - 2 AZR 444/62

    Erkrankung eines Arbeiters - Überstunden - Inhalt des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 22.08.1967 - 1 AZR 100/66
    Im Falle des Zusammentreffens von Krankheit und Streik 73 hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung AP Nr. 31'zu § 1 aaO (B1.829 Rückseite) du Anspruch auf Krankengeldzuschuß bejaht, weil der Arbeiter bereits vor dem Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt war und der Arbeitgeber den Streik nicht mit einer Aussperrung beantwortet hatte;schließlich beschäftigte auch der Arbeitgeber die arbeitswilligen Arbeitnehmer weiter, und es war nichts dafür er bracht, daß gerade der betreffende Arbeiter nicht hätte beschäftigt werden können, wenn er während des Streiks arbeitsfähig gewesen wäre? schließlich war ebenso nichts dafür erbracht, daß der Arbeitgeber den Arbeiter im Falle der Arbeitsfähigkeit nicht beschäftigt hättec Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil BAU 17, 27 (31) AP Nr. 39 zu § 1 aaO entschieden, daß ein erkrankter Arbeiter während des Streiks keinen Krankengeldzuschuß fordern könne, wenn der Streik eine totale Betriebsstillegung zeitigt und lediglich ein Notdienst eingerichtet ist« Außerhalb des Gebietes der Kur und des Streiks hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich des Kausalitätsproblems allerdings, vor allem seit der Neufassung des Gesetzes, schon allgemein und schlecht hin betont, daß der Kranke nicht mehr erhalten dürfe als ein Qesunder und nicht mehr als das, was er er halten hätte, wenn er gesund geblieben wäre (vgl. BAG 15, 59 [62] = AP Nr. 18 zu § 2 aaO? BAG 15, 127 [129] = AP Nr» 19 zu § 2 aaO? BAG 17, 27 [3o] - AP Nr» 39 zu § 1 aaO? AP Nr»' 2zu § 2 aaO Bl. 479? AP Nr. 22 zu § 2 aaO Bl. 556? AP Nr. 23 zu § 2 aaO Bl. 953? AP Nr. 24 zu § 2 aaO Bl. 999 Rückseite? AP Nr. 25 zu § 2 aaO Bl» 1oo3 Rückseite, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt? AP Nr» 26 zu § 2 aaO Bl. 1oo6 ).
  • BAG, 21.12.1954 - 2 AZR 5/53

    Revision: Zulassung nach Inkrafttreten des ArbGG 1953;

    Auszug aus BAG, 22.08.1967 - 1 AZR 100/66
    Der Feiertag muß der alleinige Grund, die alleinige Ursache für die Nichtarbeit sein (BAG 1, 241 [244] = AP Nr. 1 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG 3, 2o7 [2Io] = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG; BAG 8, 8o [8 l] - AP Nr. 6 zu § 1 Fei ertagslohnzahlungsG; BAG Io, 35 [ 37] = AP Nr. 12 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • BAG, 17.12.1964 - 2 AZR 72/64

    Streik - Arbeitskampf - Krankengeldzuschuß - Krankheit

    Auszug aus BAG, 22.08.1967 - 1 AZR 100/66
    Im Falle des Zusammentreffens von Krankheit und Streik 73 hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung AP Nr. 31'zu § 1 aaO (B1.829 Rückseite) du Anspruch auf Krankengeldzuschuß bejaht, weil der Arbeiter bereits vor dem Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt war und der Arbeitgeber den Streik nicht mit einer Aussperrung beantwortet hatte;schließlich beschäftigte auch der Arbeitgeber die arbeitswilligen Arbeitnehmer weiter, und es war nichts dafür er bracht, daß gerade der betreffende Arbeiter nicht hätte beschäftigt werden können, wenn er während des Streiks arbeitsfähig gewesen wäre? schließlich war ebenso nichts dafür erbracht, daß der Arbeitgeber den Arbeiter im Falle der Arbeitsfähigkeit nicht beschäftigt hättec Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil BAU 17, 27 (31) AP Nr. 39 zu § 1 aaO entschieden, daß ein erkrankter Arbeiter während des Streiks keinen Krankengeldzuschuß fordern könne, wenn der Streik eine totale Betriebsstillegung zeitigt und lediglich ein Notdienst eingerichtet ist« Außerhalb des Gebietes der Kur und des Streiks hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich des Kausalitätsproblems allerdings, vor allem seit der Neufassung des Gesetzes, schon allgemein und schlecht hin betont, daß der Kranke nicht mehr erhalten dürfe als ein Qesunder und nicht mehr als das, was er er halten hätte, wenn er gesund geblieben wäre (vgl. BAG 15, 59 [62] = AP Nr. 18 zu § 2 aaO? BAG 15, 127 [129] = AP Nr» 19 zu § 2 aaO? BAG 17, 27 [3o] - AP Nr» 39 zu § 1 aaO? AP Nr»' 2zu § 2 aaO Bl. 479? AP Nr. 22 zu § 2 aaO Bl. 556? AP Nr. 23 zu § 2 aaO Bl. 953? AP Nr. 24 zu § 2 aaO Bl. 999 Rückseite? AP Nr. 25 zu § 2 aaO Bl» 1oo3 Rückseite, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt? AP Nr» 26 zu § 2 aaO Bl. 1oo6 ).
  • BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 121/63

    Arbeiter - Krankenkasse - Nettoarbeitsentgelt - Übersteigendes Krankengeld -

    Auszug aus BAG, 22.08.1967 - 1 AZR 100/66
    Im Falle des Zusammentreffens von Krankheit und Streik 73 hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung AP Nr. 31'zu § 1 aaO (B1.829 Rückseite) du Anspruch auf Krankengeldzuschuß bejaht, weil der Arbeiter bereits vor dem Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt war und der Arbeitgeber den Streik nicht mit einer Aussperrung beantwortet hatte;schließlich beschäftigte auch der Arbeitgeber die arbeitswilligen Arbeitnehmer weiter, und es war nichts dafür er bracht, daß gerade der betreffende Arbeiter nicht hätte beschäftigt werden können, wenn er während des Streiks arbeitsfähig gewesen wäre? schließlich war ebenso nichts dafür erbracht, daß der Arbeitgeber den Arbeiter im Falle der Arbeitsfähigkeit nicht beschäftigt hättec Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil BAU 17, 27 (31) AP Nr. 39 zu § 1 aaO entschieden, daß ein erkrankter Arbeiter während des Streiks keinen Krankengeldzuschuß fordern könne, wenn der Streik eine totale Betriebsstillegung zeitigt und lediglich ein Notdienst eingerichtet ist« Außerhalb des Gebietes der Kur und des Streiks hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich des Kausalitätsproblems allerdings, vor allem seit der Neufassung des Gesetzes, schon allgemein und schlecht hin betont, daß der Kranke nicht mehr erhalten dürfe als ein Qesunder und nicht mehr als das, was er er halten hätte, wenn er gesund geblieben wäre (vgl. BAG 15, 59 [62] = AP Nr. 18 zu § 2 aaO? BAG 15, 127 [129] = AP Nr» 19 zu § 2 aaO? BAG 17, 27 [3o] - AP Nr» 39 zu § 1 aaO? AP Nr»' 2zu § 2 aaO Bl. 479? AP Nr. 22 zu § 2 aaO Bl. 556? AP Nr. 23 zu § 2 aaO Bl. 953? AP Nr. 24 zu § 2 aaO Bl. 999 Rückseite? AP Nr. 25 zu § 2 aaO Bl» 1oo3 Rückseite, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt? AP Nr» 26 zu § 2 aaO Bl. 1oo6 ).
  • BAG, 19.09.1963 - 2 AZR 39/63

    Anspruch auf Krankengeldzuschuß für eine bewilligte Kur eines arbeitsunfähigen

    Auszug aus BAG, 22.08.1967 - 1 AZR 100/66
    Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15, 1 [ 7, 1l] « AP Nr. 37 zu § 1 aaO) gefolgt? er hat einem arbeitsunfähig erkranktem Arbeiter, der deswegen zur Kur verschickt war, den Krankengeldzuschuß zugebilligt, obwohl der Arbeiter schon wegen der Verschickung nicht hätte arbeiten können.
  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82

    Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Krankheitsbedingte

    Der Anspruch auf Krankenvergütung setzt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 22. August 1967 - 1 AZR 100/66 - AP Nr. 42 zu § 1 ArbkrankheitsG; zuletzt z. B. Urteil vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG sowie das Urteil BAG 46, 1) voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung war.
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 558/87

    Lohnfortzahlung bei Kur und vorgeholter Arbeitszeit

    Wird die für den 24. und 31. Dezember vorgesehene Arbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung vorgeholt, so hat der Arbeiter, der an den freigestellten Tagen arbeitsunfähig krank ist oder eine Kur durchführt, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die freigestellten Tage, weil Ursache des Arbeitsausfalls nicht die Krankheit (Kur) des Arbeitnehmers ist, sondern die anderweitige Verteilung der Arbeitszeit (Fortsetzung von BAG 22.08.1967 - 1 AZR 100/66 = BAGE 20, 41 = AP Nr. 42 zu § 1 ArbKrankhG).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits zu dem Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 26. Juni 1957 (BGBl. I S. 649 ff.) die Auffassung vertreten, daß der Arbeiter, der an den durch die Verlegung freigestellten Tagen arbeitsunfähig erkrankt, bei einer Arbeitszeitregelung mit vollem Lohnausgleich keinen Anspruch auf Zahlung des Krankengeldzuschusses habe, wenn an diesen Tagen von vornherein nicht gearbeitet worden wäre (BAGE 20, 41 = AP Nr. 42 zu § 1 ArbKrankhG, mit zustimmender Anm. von Trieschmann, zustimmend auch Meisel in SAE 1968, 117, 119).

  • BAG, 08.03.1989 - 5 AZR 116/88

    Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit und

    Dieses Ergebnis, das vom Bundesarbeitsgericht bereits zu dem Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 26. Juni 1957 (BGBl. I S. 649 ff.) vertreten worden ist (BAGE 20, 41 = AP Nr. 42 zu § 1 ArbKrankhG, mit zust. Anm. von Trieschmann, zust. auch Meisel in SAE 1968, 117, 119), entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Kaiser/Dunkl, aaO, § 1 Rz 97; Schmatz/Fischwasser, aaO, § 1 Rz 77; Kehrmann/Pelikan, aaO, § 1 Rz 41; Marienhagen, aaO, § 1 Rz 23; Feichtinger, Krankheit im Arbeitsverhältnis, S. 40).
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